FAQ

Da Termine der Hochzeit von den meisten Hochzeitspaaren relativ früh gebucht werden, ist meine Empfehlung, den Fotografen auch bereits einige Zeit vor dem grossen Tag zu buchen; das heisst in etwa acht bis zwanzig Monate im Voraus. Bei standesamtlichen Trauungen oder Hochzeiten im Winter sieht die Situation etwas anders aus. Damit Ihr euch bereits vor der Kontaktaufnahme Informationen zum Hochzeitstag und den dazugehörigen Hochzeitsfotos bei mir holen könnt, habe ich häufig gestellte Fragen zusammengestellt.

FAQ

Der nächste und einfachste Schritt wäre, sich gleich für ein Erstgespräch einzutragen – Jetzt Termin buchen

Oder sich mit mir via E-Mail oder Telefon in Verbindung zu setzen. Stellt euch kurz vor und erzählt mir ein wenig über euch und euren grossen Tag.

Da die Wochenenden ziemlich beliebt und auch rar sind, biete ich in den Monaten Juni, Juli und August, samstags nur ganztags Reportagen von 13h an.

Unbedingt, denn auch ich möchte euch kennenlernen.

Da ich Hochzeiten in Bern, Zürich, Thun, Basel, Luzern, Wallis und im Ausland fotografiere, empfehle ich vor dem persönlichen Treffen, via Video Chat zu telefonieren, um erste Bedürfnisse, Wünsche und Erwartungen auszutauschen.

Daten können leider nicht reserviert werden, daher lohnt sich frühzeitig eine Anfrage zu machen.

Es werden rund 3000-4000 Fotos gemacht und davon erhaltet ihr rund 400-600 Bilder. Jedes Foto wird im eigen kreierten Wedding Look übergeben.

Die ersten Teaser Fotos werden schon nach einigen Tagen in einer Online Galerie zugestellt. Die restlichen Aufnahmen werden ca.2-5 Wochen nach der Hochzeit, in bester Auflösung via Post in einem schön verpackten USB Stick mit einem Überraschungsgeschenk an euch gesandt.
Zusätzlich erhaltet Ihr einen A4 Fine Art Print im passenden Vintage Rahmen.

Zusätzlich zu den oben erwähnten Highlights, erhaltet Ihr eine digitale Foto Slideshow mit Musik, welche ganz einfach auf all erdenklichen Geräten angespielt werden kann, sowie eine professionelle Online Galerie. Bei dieser Galerie gibt es zusätzlich die Option, Bilder bei mir drucken zu lassen oder auch Bilder als privat zu markieren, welche nicht mit allen Gästen geteilt werden möchten.

Ja, ein Hochzeitsvertrag ist eine Absicherung für das Brautpaar sowie den Hochzeitsfotografen.
Mit gegenseitigem Interesse und der Unterzeichnung, sowie einer Anzahlung von sFr.990.- gilt die Hochzeit als gebucht.

Ja unglaublich gerne.

Im digitalen Zeitalter, ist der Wert, ein schönes Hochzeitsalbum in den Händen zu halten, darin zu blättern und die Bilder zu bestaunen, in meinen Augen gestiegen.

Ich biete hochwertige, stilvolle und schlichte Fotobücher an. Diese werdet ihr beim persönlichen Treffen zu sehen bekommen.

Wenn man im Reportagestil fotografiert, gibt es leider keine Garantie, dass jede Person abgelichtet wird.
Für mich liegt der Fokus beim Brautpaar und bei den Hauptattraktionen vom Tag.
Um dem Abhilfe zu schaffen, kann bei mir „The Wooden Booth“ dazu gemietet werden.

Bei der Auswahl des Hochzeitsfotografen ist in erster Linie wichtig, dass die Sympathie stimmig und dem Brautpaar die Werke des Fotografen zusagen.

Falls diese Faktoren für euch zutreffen, bucht gleich einen Termin für einen Videocall.

Termin buchen

Mit Stolz biete ich meinen selbst konstruierten Fotokasten an, „The Wooden Booth“.

Für mehr Informationen schaut einfach hier vorbei.

Mehr Infos HIER.

Präambel

Mit den AGB soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen Fotograf und Kunden erreicht werden.


I. Definitionen

  1. Fotografische Arbeit. Der Ausdruck «fotografische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer vom Fotografen für den Kunden gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleisteten Arbeit.
  2. Fotograf. Der «Fotograf» ist die für die Leistung der fotografischen Arbeit beauftragte Person.
  3. Kunde. Der «Kunde» ist die Person, die die fotografische Arbeit beim Fotografen bestellt. Der Begriff «Kunde» bezieht sich in diesen AGB selbstverständlich auf Personen beider Geschlechter.
  4. Parteien. Die « Parteien » sind der Fotograf und der Kunde.
  5. Exemplar der fotografischen Arbeit / Exemplar. Jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit in analoger oder digitaler Form auf einem (Daten)Träger (insbesondere auf Papier, Diapositiv, CD-ROM, Computerfestplatte) oder online (insbesondere in Computernetzwerken, auf Webseiten) gilt als «Exemplar der fotografischen Arbeit» oder als «Exemplar».

II. Ausführung der fotografischen Arbeit

  1. Vorbehältlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der fotografischen Arbeit voll und ganz dem Ermessen des Fotografen überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel, wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition, und die Auswahl der Mittel zu deren Umsetzung zu.
  2. Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann der Fotograf Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen.
  3. Das Aufnahme-Equipment, das für die Ausführung der fotografischen Arbeit erforderlich ist, wird vom Fotografen gestellt.
  4. Vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
  5. Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen z.B. gemäss Ziffer II.4. nicht nach, so hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht ihm eine Entschädigung zu. Diese bemisst sich auf Basis des zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Tarifs des SBF (Unverbindlicher SBF Leitfaden zur Kalkulation fotografischer Auftragsarbeiten) und beträgt 50% des Honorars, welches gemäss Tarif für die Ausführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet wäre.
  6. Die Regel der Ziffer II.5. gilt auch, wenn eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor Beginn der Aufnahmesitzung wegen ungünstiger Wetterverhältnisse auf ein späteres Datum verschoben wird.
  7. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen. Falls der Kunde den Fotograf bittet, ihm die geleistete fotografische Arbeit, oder Exemplare dieser Arbeit (physisch oder elektronisch) zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den Kunden über.
  8. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist zuzüglich MWSt geschuldet und – vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung – innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

III. Haftung des Fotografen
1. Der Fotograf haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten.

Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner Angestellten und Hilfspersonen.

2. Der Kunde hat Mängelrügen innerhalb von sechs Werktagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.


IV. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden

a. Im allgemeinen

  1. Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit dem Fotografen vereinbarten Zweck und für den vereinbarten Zeitraum verwenden. Ist kein solcher Zeitraum vereinbart worden, bestimmt sich die Dauer nach dem Zweck des Auftrages. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden, dem Fotografen eine Entschädigung in der Höhe von 150% des gemäss zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden SAB-Tarifs (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bild- Agenturen und –Archive) dafür geschuldeten Entgelts zu bezahlen.
  2. Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit dem Fotografen getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.
  3. Der Kunde hat bei der mit dem Fotografen bestimmten Verwendung des Werks den Namen des Fotografen in geeigneter Form zu erwähnen. Mit vorgestelltem Zeichen © und nachgestelltem oder mit einem ähnlichen, mit dem Fotografen vereinbarten Vermerk (z.B. „Alle Rechte bei …“). Bei Weglassung des Vermerks schuldet der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Honorar eine Entschädigung im Umfang von 50% des Honorars, welches für die widerrechtliche Verwendung der fotografischen Arbeit gemäss des zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden SAB-Tarifs (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und –Archive) zu bezahlen wäre.
  4. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.b. Rechte Dritter
  1. Wenn der Kunde dem Fotografen angegeben hat, im Rahmen der Ausführung der fotografischen Arbeit (bestimmte) Personen zu fotografieren, so hat der Kunde dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Fotografiert werden und zum nachfolgenden Gebrauch der fotografischen Arbeit im Rahmen des Vertragszweckes gegeben haben.
  2. Wenn der Kunde dem Fotografen Gegenstände und/oder Gerätschaften übergeben oder ihm bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter der Erstellung der fotografischen Arbeit und deren anschliessenden Gebrauch im Rahmen des Vertragszweckes entgegensteht.
  3. Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Kunde, dem Fotografen jede Zahlung (z.B. Schadenersatz) zurückzuerstatten, zu dem dieser zugunsten der Berechtigten verpflichtet werden könnte, und ihn für sämtliche im Zusammenhang mit der Bereinigung der Situation anfallenden Kosten (z.B. Kosten im Zusam- menhang mit Vergleichs- oder Gerichtsverhandlungen) zu entschädigen.

V. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen

Wurde im Einzelfall schriftlich ausdrücklich vereinbart, dass der Kunde das Urheberrecht an der fotografischen Arbeit erhält, so behält der Fotograf das Recht, die fotografische Arbeit für eigene Zwecke zu verwenden, insbesondere auf der eigenen Webseite, in Portfolios, an Kunstausstellungen etc.


VI. Referenzen

Der Fotograf hat jederzeit das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen.


VII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Auf Verträge zwischen dem Kunden und dem Fotografen ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.
  2. Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz des Fotografen.